Satzung der TSG 1846 Neustadt / Weinstr. e.V.

Bitte beachten Sie, dass im Zweifelsfall nur die in der Geschäftsstelle ausgelegte Satzung Gültigkeit hat. Unsere Geschäftsstelle händigt Ihnen gerne die jeweils gültige Satzung aus.
Sollte sich ein Fehler in diesem Abdruck der Satzung eingeschlichen haben, bitte wir um Entschuldigung.

Satzung der Turn- und Sportgemeinde 1846 Neustadt an der Weinstraße e. V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Die „Turn- und Sportgemeinde 1846 Neustadt an der Weinstraße e. V.“, gegründet im Jahre 1846 mit dem Namen „Turnverein Neustadt“, hat ihren Sitz in Neustadt an der Weinstraße und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingetragen.

Die Vereinsfarben sind „Schwarz-Gold“.

Der Verein ist Mitglied im Sportbund Pfalz und im Landessportbund Rheinland-Pfalz sowie den zuständigen Fachverbänden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere der Jugendarbeit.
Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Bei Minderjährigen ist zur Aufnahme in den Verein die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

§ 3 Ehrenmitgliedschaft

Der Gesamtvorstand kann um den Verein verdiente Mitglieder zur Ernennung zum Ehrenmitglied vorschlagen. Ãœber die Ernennung entscheidet der Turn- und Sportrat.
Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt. Soweit sie ein Amt bekleidet haben, sind sie zur Teilnahme an den Sitzungen der Vereinsgliederung, deren Leiter sie gewesen sind, mit beratender Stimme berechtigt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung, Ausschluss aus dem Verein oder Tod.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Sie ist nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen möglich.

Ein Mitglied kann nach seiner vorherigen Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, groben unsportlichen Verhaltens oder schwerer Straftat.

§ 5 Beiträge

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das gilt auch für die Aufnahmegebühr und für Umlagen, soweit diese von allen Mitgliedern zu tragen sind.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an. Sämtliche Ämter sind in der Mitgliederversammlung wählbar. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

§ 7 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstoßen, können Ordnungsstrafen verhängt werden. Das Verfahren bestimmt der Gesamtvorstand.

Für Maßregelungen bei Verstößen gegen Anordnungen im Trainingsbetrieb ist der jeweiligen Übungsleiter zuständig.

Folgende Maßregelungen können verhängt werden:
Verweis,
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb,
zeitlich begrenztes Startverbot,
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen der Abteilung.

Maßregelungen sind zu begründen.
Geldstrafen, die gegen einzelne Mitglieder oder Mannschaften durch die Verbände verhängt werden, sind aus dem jeweiligen Abteilungsetat zu begleichen.

§ 8 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§2), gegen einen Ausschluss (§4) sowie gegen Maßregelungen (§7) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen beim Verein einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Turn- und Sportrat

Ergänzend zu § 1 (am Ende) der Satzung werden nachfolgend die Vergütungen, Auslagenerstattung, Aufwandsentschädigung und Pauschalen geregelt.

a) Die Organe des Vereins können eine angemessene Vergütung sowie pauschale Aufwandsentschädigungen und pauschale Auslagenerstattungen erhalten, solange die Gemeinnützigkeit nicht berührt ist. Die Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich, wie etwa Vorstands-, Reinigungs-, Aufsichts- oder Bürotätigkeit, sind in jedem Fall nebenberuflich zu erbringen und können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten auf der Grundlage eine Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer jährlich einmal zu entrichtenden Aufwandsentschädigung ausgeübt werden (jederzeit gemäß § 3 Nr. 26a EStG bis zu einem Höchstbetrag von 500,00 EUR p. a.). Diese Begünstigung gilt nicht für Tätigkeiten im Geschäftsbetrieb oder von Amateursportlern. Der Begünstigte hat wegen der andererseits entstehenden Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht schriftlich zu versichern, dass er die Pauschale nicht auch bei anderen Vereinen erhält.

b) Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen auf Nachweis erstattet.

c) Die Übungsleiterfreibeträge können nur dann neben der Ehrenamtspauschale gewährt werden, wenn es sich um voneinander getrennte Tätigkeiten handelt.

§ 10 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr in der ersten Jahreshälfte statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt oder

ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden durch Veröffentlichung in einer regionalen Zeitung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Für die Fristeinhaltung ist der Termin der Veröffentlichung der Einladung maßgebend.

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

Berichte der Mitglieder des Gesamtvorstandes
Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
Aussprache zu den Berichten
Entlastung des Gesamtvorstandes
Wahlen
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden.

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 11 Der Turn- und Sportrat

Dem Turn- und Sportrat gehören an:

die Mitglieder des Vorstandes und die Abteilungsleiter.

Der Turn- und Sportrat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
Die Sitzungen werden vom ersten Vorstandsvorsitzenden geleitet.

Der Turn- und Sportrat ist zuständig:

für die Verabschiedung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes und
für die Beratung aller besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins.

Der Turn- und Sportrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Gesamtvorstand:

Dieser besteht aus
dem geschäftsführenden Vorstand
dem Sportwart als Vertreter der Abteilungen
dem Jugendwart
dem Pressewart und
dem Beauftragten für den Hallen- und Wirtschaftsbetrieb.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Schatzmeister und Geschäftsführer haben bei den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes beratende Stimme.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein kommissarisches Mitglied bis zur nächsten Wahl zu berufen.

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Behandlung von Anregungen des Turn- und Sportrates, die Erstellung des Haushaltsplanes sowie die Einrichtung von Ausschüssen.

Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er beruft den Schatzmeister/Kassenwart sowie den Geschäftsführer und bestimmt deren Vergütung.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsaufgaben regelt die Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung gibt sich der Gesamtvorstand.

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.

§ 13 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden durch Beschluß des Gesamtvorstandes gegründet.

Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrags bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

§ 14 Protokollieren der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung des Protokolls ist spätestens nach drei Wochen im Geschäftszimmer zu hinterlegen.

§ 15 Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Für sämtliche Wahlen und sonstigen Abstimmungen gilt die Wahlordnung des § 10 entsprechend.

Jedes Mitglied kann für höchstens zwei Vorstandsämter gewählt werden.

§ 16 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie gegebenenfalls die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei, von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer, geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. Bei Bedarf kann jederzeit eine Kassenprüfung durchgeführt werden.

§ 17 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Ehrenordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand beschlossen.

§ 18 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

es von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sollten weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Neustadt an der Weinstraße. Die letzte Mitgliederversammlung bestimmt, für welchen gemeinnützigen, sportlichen Zweck die Stadt Neustadt an der Weinstraße das Vermögen zu verwenden hat.

§ 19 Schlussbestimmungen

Die Satzung vom 13. September 2006 tritt hiermit außer Kraft.

67433 Neustadt an der Weinstraße, den …………………………………………..

Fassung vom 26. Mai 2010

Turn- und Sport-Gemeinde 1846
Neustadt a. d. Weinstraße e.V.

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